Am 21. Mai 2026 bestätigte der Internationale Gerichtshof (IGH), dass das Streikrecht durch das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) geschützt wird. Diese Entscheidung verändert die juristische Debatte grundlegend : Es geht nicht mehr um die Existenz des Streikrechts, sondern um die zulässigen Grenzen seiner Ausübung.
Eine geschwächte Schweizer Position
Vor dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vertraten die Schweizer Regierung und die Arbeitgeberverbände die Auffassung, dass das Übereinkommen Nr. 87 das Streikrecht nicht unmittelbar schütze.
In ihrer Eingabe vom 6. Mai 2024 argumentierte die Schweizerische Eidgenossenschaft insbesondere, dass das Übereinkommen das Wort « Streik » nicht ausdrücklich erwähne, dass die Vorarbeiten die Einbeziehung eines solchen Rechts nicht zuließen und dass die Kontrollorgane der IAO über keine autonome Auslegungsbefugnis verfügten.
Schweizer Eingabe :
https://icj-web.leman.un-icc.cloud/sites/default/files/case-related/191/191-20240506-wri-02-00-fr.pdf
Der Internationale Gerichtshof wies diese Schlussfolgerung zurück.
Er bestätigte, dass das Streikrecht tatsächlich durch das Übereinkommen Nr. 87 geschützt wird.
Eine erhebliche Stärkung der Gewerkschaften
Die Gewerkschaften verfügen nun über ein juristisches Argument von höchstem Rang.
Sie können sich gleichzeitig berufen auf :
- das Übereinkommen Nr. 87 ;
- das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs ;
- die Rechtsprechung des Ausschusses für Vereinigungsfreiheit ;
- die Stellungnahmen des Sachverständigenausschusses für die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen.
IAO-Dokumentation :
https://normlex.ilo.org
Diese Kombination dürfte gewerkschaftliche Beschwerden vor den Organen der IAO deutlich stärken.
Der Schwerpunkt der Debatte verschiebt sich
Vor dem 21. Mai 2026 lautete die zentrale Frage :
- Schützt das Übereinkommen Nr. 87 das Streikrecht ?
Nach dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs lautet die Frage :
- Welche Einschränkungen des Streikrechts sind mit dem Übereinkommen Nr. 87 vereinbar ?
Die Debatte konzentriert sich nun auf :
- die Verhältnismäßigkeit ;
- die wesentlichen Dienste ;
- Schlichtungsverfahren ;
- Sanktionen gegen Streikende ;
- Einschränkungen für öffentlich Bedienstete.
Ein wahrscheinlicher Einfluss auf die Schweizer Gerichte
Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs ist formell nicht rechtsverbindlich wie ein Urteil.
Seine Autorität ist jedoch beträchtlich.
Das Schweizer Bundesgericht berücksichtigt regelmäßig das Völkerrecht, die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen sowie die Auslegungen internationaler Gerichte.
Bundesgericht :
https://www.bger.ch
Übereinkommen Nr. 87 :
https://normlex.ilo.org/dyn/normlex/fr/f?p=NORMLEXPUB:12100:0::NO::P12100_ILO_CODE:C087
Für ein Schweizer Gericht wird es daher schwierig sein, zu ignorieren, dass das höchste internationale Gericht den Schutz des Streikrechts durch das Übereinkommen Nr. 87 anerkannt hat.
Der teilweise institutionelle Erfolg der Schweiz
Die Arbeitgeberverbände und die Schweizer Behörden haben nicht in allen Punkten verloren.
Der Internationale Gerichtshof hat den Kontrollorganen der IAO keine autonome Befugnis zur Rechtsfortbildung zuerkannt.
Er erinnerte daran, dass die Auslegung eines internationalen Übereinkommens gemäß den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts erfolgen muss.
Diese Regeln finden sich insbesondere in den Artikeln 31 und 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.
Wiener Übereinkommen :
https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/french/conventions/1_1_1969.pdf
Dies bedeutet, dass der Sachverständigenausschuss für die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen sowie der Ausschuss für Vereinigungsfreiheit nicht einfach behaupten können, dass eine Verpflichtung besteht.
Sie müssen ihre Argumentation stützen auf :
- den Wortlaut ;
- den Kontext ;
- Gegenstand ;
- Ziel und Zweck ;
- die spätere Praxis ;
- die Vorarbeiten.
Der Schweizer Arbeitsfrieden wird nicht abgeschafft
Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs hebt das Schweizer Modell der Sozialpartnerschaft nicht auf.
Es stellt nicht in Frage :
- Artikel 28 der Bundesverfassung ;
- Gesamtarbeitsverträge ;
- Friedenspflichten ;
- Schlichtungsverfahren ;
- den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bundesverfassung, Artikel 28 :
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/fr#art_28
Der Gerichtshof erkennt das Streikrecht an.
Er erkennt jedoch kein unbegrenztes Streikrecht an.
Eine strategische Folge für die Schweizer Gewerkschaften
Für den Schweizerischen Gewerkschaftsbund, Unia, Syndicom, die Gewerkschaft des Verkehrspersonals, den Verband des Personals öffentlicher Dienste, die Interprofessionelle Gewerkschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Travail.Suisse wird das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zu einer bedeutenden juristischen Referenz.
Jede Schweizer Reform oder Praxis, welche das Streikrecht übermäßig einschränken würde, könnte künftig angefochten werden auf Grundlage :
- des Übereinkommens Nr. 87 ;
- des Gutachtens vom 21. Mai 2026 ;
- der ständigen Rechtsprechung der IAO.
Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen :
- Streiks praktisch unmöglich gemacht werden ;
- Sanktionen gegen Streikende unverhältnismäßig sind ;
- bestimmten Arbeitnehmergruppen jede wirksame Möglichkeit zum Streik genommen wird.
Schlussfolgerung
Die Arbeitgeberverbände und die Schweizer Behörden haben die grundlegende Frage verloren :
- Das Streikrecht wird durch das Übereinkommen Nr. 87 geschützt.
Sie haben jedoch eine teilweise institutionelle Anerkennung erhalten :
- Die Kontrollorgane der IAO verfügen nicht allein über eine autonome Befugnis zur Rechtsfortbildung.
In der Praxis ist der gewerkschaftliche Erfolg der bedeutendere.
Die Debatte betrifft nicht mehr die Existenz des Streikrechts.
Sie betrifft nun die zulässigen Grenzen dieses Rechts.
Quellen
Internationale Arbeitsorganisation – Auslegung des Übereinkommens Nr. 87 in Bezug auf das Streikrecht :
https://www.ilo.org/fr/themes-et-secteurs/liberte-dassociation/interpretation-de-la-convention-no-87-en-rapport-avec-le-droit-de-greve
Schweizerischer Gewerkschaftsbund – Der Internationale Gerichtshof bestätigt, dass das Streikrecht Teil der Gewerkschaftsfreiheit ist :
https://www.uss.ch/themes/travail/detail/la-cour-internationale-de-justice-confirme-que-le-droit-de-greve-fait-partie-de-la-liberte-syndicale
Internationaler Gerichtshof :
https://www.icj-cij.org
Bundesverfassung, Artikel 28 :
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/fr#art_28
Übereinkommen Nr. 87 :
https://normlex.ilo.org/dyn/normlex/fr/f?p=NORMLEXPUB:12100:0::NO::P12100_ILO_CODE:C087
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge :
https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/french/conventions/1_1_1969.pdf
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