Gruppe zur Verteidigung der Geserkschaftsrechte (GVGr)

Chronologie der Klage der SGB gegen die Schweiz bei der IAO Enregistrer au format PDF

(05-2026)
Mardi 27 janvier 2026 — Dernier ajout jeudi 11 juin 2026

Unverzichtbare Lektüre, um den Kontext des Aufrufs zu verstehen

14. Mai 2003 : Einreichung der Beschwerde durch den SGB (eine Premiere in der Geschichte der Schweiz). Er ist der Ansicht, dass das Schweizer Arbeitsrecht Gewerkschaftsmitglieder nicht ausreichend vor missbräuchlichen Kündigungen schützt. Die Schweiz hat jedoch sowohl das Übereinkommen Nr. 87 der IAO über die Gewekschaftsfreiheit als auch das Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen ratifiziert. In ihrer Beschwerde, in der sie die unbefriedigende Rechtslage anhand zahlreicher Beispiele von Opfern missbräuchlicher Kündigungen erläutert, forderte die SGB, dass die Kündigungen von Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertretern aufgehoben werden und nicht nur mit einer Entschädigung in Höhe von maximal sechs (in der Praxis höchstens drei) Monatsgehältern geahndet werden.

2004 : Der Ausschuss für Vereinigungsfreiheit gibt dieser Beschwerde statt. Er verurteilt die Schweiz und fordert sie auf, ihre Gesetzgebung mit den internationalen Arbeitsnormen in Einklang zu bringen. Der Bundesrat bestreitet zunächst die Legitimität des Ausschusses für Vereinigungsfreiheit, was für das Gastland der IAO eine inakzeptable Haltung ist ! Anschließend setzt er eine dreigliedrige Kommission ein, die Vorschläge zur Anpassung der Schweizer Gesetzgebung an das Übereinkommen Nr.98 der IAO ausarbeiten soll. Alle ihre Vorschläge für einen wirksamen Schutz vor gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen werden von den Arbeitgebern und anschließend vom Bundesrat abgelehnt, der sich dabei auf die Ablehnung der Arbeitgeber stützt und ihnen damit de facto ein Vetorecht einräumt.

2006 : Neue Fälle werden der IAO vorgelegt. Die IAO-Kommission fordert die Schweiz erneut auf, ihre Gesetzgebung zu ändern, und schlägt ihr vor, sich am Gleichstellungsgesetz zu orientieren, das die Wiedereinstellung der entlassenen Person vorsieht, wenn das Gericht die Kündigung als missbräuchlich einstuft.

2008 : Der Bundesrat lehnt erneut ein Vorgehen ab.

2009 : Neue Welle gewerkschaftsfeindlicher Kündigungen.

2009 : Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bei der IAO nach Vernehmlassungen durch den Bundesrat.

14. Januar 2011 : Nach zwei Versuchen zur Revision des Obligationenrechts (OR) (2008 und 2009) endet die (zweite) Vernehmlassung zur Teilrevision des Obligationenrechts vom 1. Oktober 2010. Der Bundesrat legt nicht einmal die Ergebnisse dieser Vernehmlassung vor !

19. September 2012 : Der SGB reaktiviert die Beschwerde und fügt 13 neue Fälle von missbräuchlichen Kündigungen hinzu. Der SGB fordert die IAO insbesondere auf, die Weigerung der Schweizer Behörden festzustellen, einer schwerwiegenden Situation, die gegen die Grundrechte verstösst, ein Ende zu setzen.

5. November 2012 : Veröffentlichung des „Schwarzbuchs der missbräuchlichen Kündigungen” https://www.uss.ch/fileadmin/user_u... begleitet von einem Presseartikel von Vania Alleva „Es ist höchste Zeit, Gewerkschafter zu schützen und die Sozialpartnerschaft zu stärken”, in dem insbesondere die Anpassung des Obligationenrechts (OR) und die Wiedereinstellung im Falle einer missbräuchlichen Kündigung gefordert werden. www.uss.ch/fileadmin/user_upload/Do...

5. November 2012 : Intervention von Amnesty International mit dem Presseartikel „Gewerkschaftsrechte sind Menschenrechte”. https://www.sgb.ch/fileadmin/user_u...

6. November 2012 : Veröffentlichung des Artikels des SGB : « Die Beschwerde ist für den Schutz der Gewerkschaftsfreiheit unverzichtbar ». https://www.sgb.ch/themen/arbeit/de...

21. November 2012 : Der Bundesrat stellt fest, dass kein Konsens über die Revision des OR erzielt werden konnte, beschließt, die Arbeiten an der Verbesserungsvorlage auszusetzen, und beauftragt die Verwaltung, eine vertiefte Studie insbesondere zur Frage der gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen zu erstellen.

16. Mai 2019 : Die Schweiz wird von der IAO auf ihre schwarze Liste gesetzt ! Tatsächlich rechtfertigt dieser chronische Verstoss der Schweiz gegen ein Verfassungsrecht und eine von ihr ratifizierte völkerrechtliche Norm ihre Aufnahme in diese Liste auf derselben Stufe wie Iran, China oder Weissrussland in Bezug auf die Verletzung von Gewerkschaftsrechten.

17. Mai 2019 : Veröffentlichung der Mitteilung des SGB : « Kündigungsschutz : Als schlechte Schülerin steht die Schweiz auf der schwarzen Liste der UNO » ->https://www.uss.ch/themes/travail/detail/protection-contre-le-licenciement-mauvaise-eleve-la-suisse-est-sur-la-liste-noire-de-l-onu In dieser Mitteilung prangert der SGB das Verhalten und die jahrzehntelange Ignoranz der Schweiz gegenüber den Menschenrechten und den von ihr selbst ratifizierten IAO-Übereinkommen an. Darin heißt es auch : « Jetzt bekommt sie die Rechnung, und die ist saftig. » Eine direkte Anspielung auf die Verschlechterung des Images der Schweiz, die keineswegs zufällig ist, und auf den internationalen Druck, den dies mit sich bringen wird, nachdem sie ebenso wie Staaten wie Sierra Leone, Tadschikistan oder Weißrussland auf die schwarze Liste der IAO gesetzt wurde.

10. Juni 2019 : (3 Wochen später) Ankündigung einer Mediation zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern durch Bundesrat Parmelin mit dem Ziel, innerhalb von zwölf Monaten (!) Lösungsvorschläge auszuarbeiten, die den Kündigungsschutz verbessern und mit den unterzeichneten Übereinkommen in Einklang bringen würden.

11. Juni 2019 : (1 Tag später) Mit Zustimmung des SGB wird die Schweiz von der schwarzen Liste der IAO gestrichen.

28. Mai 2021 : Die Delegiertenversammlung des SGB stellt fest, dass seit der Ankündigung der Mediation wenig passiert ist, und verabschiedet die Resolution « IAO und Kündigungsschutz : Der Bund muss mit der Mediation vorankommen ». Diese Resolution fordert insbesondere den Mediator auf, die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen schneller voranzutreiben, um einen wirksamen Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen im Sinne der IAO zu schaffen. www.uss.ch/fileadmin/redaktion/docs...

25./26. November 2022 : Anlässlich seines Kongresses in Interlaken verabschiedet der SGB zwei Anträge zum Kündigungsschutz, einen von der Unia und einen von der CGAS (Communauté genevoise d’action syndicale), sowie folgende Resolution : « Personen, die sich für die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einsetzen, müssen endlich einen echten Schutz geniessen » (Resolution Nr. 5) www.uss.ch/fileadmin/redaktion/docs/congres/2022/fr/221126_Resolutions-adoptee.pdf

In dieser Resolution finden sich folgende Forderungen :

• Die Schweiz braucht endlich einen echten Kündigungsschutz für alle Personen, die sich an ihrem Arbeitsplatz für die Arbeitsbedingungen und die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einsetzen.

• Die eingerichtete Schlichtung muss nun rasch zu Ergebnissen führen. Missbräuchliche Kündigungen müssen zu wirksamen Sanktionen führen : Entweder müssen sie aufgehoben werden, oder auf Antrag der Betroffenen muss eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden.

• Der SGB bereitet die Lancierung einer Volksinitiative vor. Er wird zudem seine Beschwerde bei der IAO wieder aufnehmen, sich für eine Verurteilung der Schweiz durch den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) einsetzen und weitere Massnahmen prüfen.

• Unsere Forderungen zum Schutz von Gewerkschaftsaktivist*innen müssen in allen Tarifverhandlungen Priorität erhalten. (Hervorhebung von uns).

Siehe auch den Artikel über den Kongress in L’Evénement syndical : www.evenement.ch/articles/un-congres-face-aux-defis-de-linflation-des-retraites-et-du-climat

18. Dezember 2023 : Nach mehr als vier Jahren ohne Ergebnisse setzt Parmelin die Mediation aus.

12. Juni 2024 : Veröffentlichung der Mitteilung des SGB « Die Schweiz fällt im internationalen Index der Vereinigungsfreiheit zurück » https://www.uss.ch/themes/travail/d... Die Mitteilung erschien nach der Veröffentlichung des „Neuen Indexes der Rechte weltweit und des Schutzes der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern” des Internationalen Gewerkschaftsbundes (IGB). Tatsächlich weist dieser Bericht darauf hin, dass im letzten Berichtszeitraum 21 Personen aufgrund ihrer gewerkschaftlichen Aktivitäten und ihres Engagements für die in Tarifverträgen festgelegten kollektiven Rechte unrechtmäßig entlassen wurden. Die Schweiz gehört zu den 13 Ländern, deren Bewertung sich verschlechtert hat. Die Bewertungen reichen von 1 (sporadische Rechtsverletzungen) bis 5 (keine Gewährleistung der Rechte). Die Veröffentlichung des IGB zeigt auch, dass sich die Durchschnittsbewertung Europas von 2,56 im Jahr 2023 auf 2,73 im Jahr 2024 verschlechtert hat, was einen kontinuierlichen Rückgang gegenüber der Bewertung von 1,84 im Jahr 2014 und den stärksten Rückgang aller Regionen der Welt in den letzten zehn Jahren darstellt.

13. März 2025 : Der Bundesrat veröffentlicht den erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu den Bilateralen III. Sein Vorentwurf für einen Bundesbeschluss enthält neue Schutzbestimmungen gegen gewerkschaftsbedingte Entlassungen : In Art. 335p Abs. 5 heisst es : Sanktionen bei Nichteinhaltung des Verfahrens Die Kündigung ist nichtig, wenn das in den Art. 335l bis 335n vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurde ; und in Art. 336a Abs. 4 b. Sanktionen 4 Ist die Kündigung eines Arbeitnehmers im Sinne von Art. 335l Abs. 1 missbräuchlich, darf die Entschädigung höchstens den Betrag in Höhe von zehn Monatslöhnen des Arbeitnehmers betragen.

19. Juni 2025 : Anlässlich des Nationalen Industrietags der Unia in Bern kündigt Parmelin ein Projekt zur Verbesserung des Kündigungsschutzes an, das auch die 14. flankierende Massnahme des Pakets « Bilaterale 3 » der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU ist. Er kündigt auch an, dass dies an die Rücknahme der Beschwerde des SGB bei der IAO geknüpft ist. Dieses Verbesserungsprojekt entspricht jedoch weder dem Übereinkommen 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) noch der Empfehlung des IAO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit, der von der Schweiz verlangt, ihr Gesetz zum Schutz der Gewerkschaftsvertreter anzupassen, indem sie die Nichtigkeit der Kündigung vorsieht, wie sie im Gleichstellungsgesetz vorgesehen ist.

22. November 2025 : Auf dem Frauenkongress des SGB erklärte Gabriela Medici, Co-Leiterin des Zentralsekretariats des SGB, dass « wenn die IAO die Gesetzesänderung (Einführung der 14. Massnahme, Anm. d. Red.) akzeptiert und die Beschwerde zurückweist, wird sich der SGB nicht dagegen wehren ».

6. Dezember 2025 : Diese Ankündigung wird auf der Generalversammlung der Unia von Vania Alleva, Vizepräsidentin des SGB, bestätigt.

17. Januar 2026 : Start des dreisprachigen Aufrufs an den Schweizerischen Gewerkschaftsbund, Travail.Suisse und die Gewerkschaftsorganisationen „Finger weg von der Klage bei der IAO ! Solange die Schweiz die Gewerkschaftsrechte nicht vollständig respektiert !” durch eine Gruppe von Gewerkschaftern verschiedener Organisationen, die festgestellt haben :

1 ) dass die 14. Begleitmassnahme des neuen Pakets „Bilaterale 3“ weder dem Übereinkommen 98 der IAO noch der ausdrücklichen Forderung ihres Ausschusses für Vereinigungsfreiheit entspricht, der von der Schweiz verlangt, ihre Gesetzgebung zum Schutz der Gewerkschaftsvertreter anzupassen, indem sie insbesondere die Nichtigkeit der Entlassung vorsieht, wie sie im Gleichstellungsgesetz vorgesehen ist.

2 ) dass die Direktionen des SGB und der Unia durch die Erfüllung der Forderung des SVP-Bundesrats Guy Parmelin (Rückzug der Klage im Austausch für die 14. Begleitmassnahme) in der Praxis die Normalisierung von Missbräuchen zulassen und damit das Kräfteverhältnis für die Gewerkschaften noch ungünstiger gestalten.

3 ) dass nach der Streichung der Schweiz von der schwarzen Liste der IAO (auf Antrag des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes) weder Resolutionen des Gewerkschaftsbundes noch irgendeine Form von Druck, um die Schlichtung zu beschleunigen und wirksame Sanktionen zu erreichen (insbesondere die Aufhebung missbräuchlicher Kündigungen), jemals wirklich umgesetzt wurden, wodurch sich der Bundesrat die 14. Massnahme aufzwingen liess.

11. Februar 2026 : In einer Pressemitteilung gibt der Bundesrat bekannt : Die « Massnahme 14 » richtet sich nur an Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten, was etwa 2 % aller in der Schweiz ansässigen Unternehmen entspricht.

2. März 2026 : Anlässlich ihrer ordentlichen Vorstandssitzung beschließt die CGAS, der Dachverband aller Genfer Gewerkschaften, einstimmig, den Aufruf „Finger weg von der Klage bei der IAO, solange die Schweiz die Gewerkschaftsrechte nicht achtet !“ zu unterstützen. Sie beschließt zudem einstimmig, eine Botschaft an den SGB zu senden.

13. März 2026 : Der Bundesrat verabschiedet das Paket « Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU » zuhanden des Parlaments. In der 14. Massnahme wurde die Möglichkeit der Nichtigkeit gestrichen, jedoch wird Art. 336a Abs. 4 um folgenden Zusatz ergänzt : 4 Bei missbräuchlicher Kündigung eines Arbeitnehmers im Sinne von Art. 335l Abs. 1 darf die Entschädigung höchstens den Betrag von zehn Monatslöhnen des Arbeitnehmers betragen. Sie beträgt mindestens vier Monatslöhne bei missbräuchlicher Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 2 Bst. d, ausser bei geringfügigen Verstössen gegen das in den Art. 335 m und 335 n vorgesehene Verfahren oder wenn das Verfahren gemäss Art. 335 o Abs. 2 nachgeholt wird. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen das Verfahren, insbesondere wenn der Arbeitgeber keine Kündigungsfrist einhält oder das vom Arbeitnehmer verlangte Gespräch nicht gewährt, muss die festgesetzte Entschädigung hoch ausfallen.

13. März 2026 : In einem Schreiben an den SGB fordert die SIT (Syndicat interprofessionnel de travailleuses et travailleurs, eine branchenübergreifende Gewerkschaft mit über 9000 Mitgliedern in Genf) « nachdrücklich, die vom SGB bei der IAO eingereichte Beschwerde gegen die Schweiz wegen Verstosses gegen das Übereinkommen 98 zum Schutz von Gewerkschaftsvertreter*innen nicht zurückzuziehen. Diese Klage ist eines der wenigen Mittel, über die die Gewerkschaftsbewegung verfügt, um zu versuchen, die Situation in einem Land zu verbessern, das auf dem Rücken ausgebeuteter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch in rechtsfreien Zonen, prosperiert.>>

31. März 2026 : Wir erfahren, dass in ihrer 2025 verabschiedeten und für die 114. Tagung im Jahr 2026 veröffentlichten Stellungnahme der Sachverständigenausschuss der IAO für die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen bestätigt, die Stellungnahme des SGB vom 22. August 2025 zur 14. Massnahme des Bundesrats erhalten zu haben.

Sie begrüßt die darin vorgesehene Anhebung der Entschädigungshöchstgrenze. Sie stellt jedoch fest, dass der Entwurf Gewerkschaftsvertreter auf Unternehmensebene nicht unmittelbar erfasst und keine Maßnahmen enthält, die den Schutz vor Entlassungen stärken, die auf die Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer oder deren Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten zurückzuführen sind, wie beispielsweise die Aushandlung und der Abschluss von Tarifverträgen, die nach nationalem Recht ausschließlich den Gewerkschaftsorganisationen und ihren Vertretern obliegen.

Der Ausschuss möchte daran erinnern, dass die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers zwar nicht zwingend in der Gesetzgebung der Staaten verankert sein muss, jedoch das wirksamste Mittel gegen gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung darstellt und zumindest zu den Maßnahmen gehören sollte, die von den Gerichten im Falle einer gewerkschaftsfeindlichen Diskriminierung angeordnet werden können.

Schließlich fordert der Ausschuss die Regierung auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften und die Praxis im Bereich des Schutzes vor gewerkschaftsfeindlichen Entlassungen vollständig mit dem Übereinkommen im Einklang stehen. Der Ausschuss ermutigt die Regierung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs alle durch das Übereinkommen geschützten Arbeitnehmer abdeckt, insbesondere die Gewerkschaftsvertreter in den Unternehmen.

11. Februar 2026 : In einer Pressemitteilung gibt der Bundesrat bekannt : Die « Massnahme 14 » richtet sich nur an Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten, was etwa 2 % aller in der Schweiz ansässigen Unternehmen entspricht.

2. März 2026 : Anlässlich ihrer ordentlichen Vorstandssitzung beschließt die CGAS, der Dachverband aller Genfer Gewerkschaften, einstimmig, den Aufruf „Keine Hand an die Beschwerde bei der IAO, solange die Schweiz die Gewerkschaftsrechte nicht achtet !“ zu unterstützen. ». Sie beschließt ebenfalls einstimmig, eine Botschaft an den SGB zu senden.

13. März 2026 : Der Bundesrat verabschiedet das Paket « Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU » zuhanden des Parlaments. In der 14. Massnahme wurde die Möglichkeit der Nichtigkeit gestrichen, jedoch wird ein Zusatz zu Art. 336a Abs. 4 hinzugefügt : 4 Bei missbräuchlicher Kündigung eines Arbeitnehmers im Sinne von Art. 335l Abs. 1 darf die Entschädigung höchstens den Betrag von zehn Monatslöhnen des Arbeitnehmers betragen. Sie beträgt mindestens vier Monatslöhne bei missbräuchlicher Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 2 Bst. d, ausser bei geringfügigen Verstössen gegen das in den Art. 335 m und 335 n genannte Verfahren oder wenn das Verfahren gemäss Art. 335 o Abs. 2 nachgeholt wird. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen das Verfahren, insbesondere wenn der Arbeitgeber keine Kündigungsfrist einhält oder das vom Arbeitnehmer verlangte Gespräch nicht gewährt, muss die festgesetzte Entschädigung hoch ausfallen.

13. März 2026 : In einem Schreiben an den SGB fordert die SIT (Syndicat interprofessionnel de travailleuses et travailleurs, eine branchenübergreifende Gewerkschaft mit über 9000 Mitgliedern in Genf) „nachdrücklich, die vom SGB bei der IAO eingereichte Beschwerde gegen die Schweiz wegen Verstoßes gegen das Übereinkommen Nr. 98 zum Schutz von Gewerkschaftsvertreter*innen nicht zurückzuziehen. Diese Beschwerde ist eines der wenigen Mittel, über die die Gewerkschaftsbewegung verfügt, um zu versuchen, die Situation in einem Land zu verbessern, das auf dem Rücken ausgebeuteter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch in rechtsfreien Zonen, prosperiert.“

31. März 2026 : erfahren wir, dass der ILO-Sachverständigenausschuss für die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen (CEACR) in seiner 2025 verabschiedeten und für die 114. Tagung im Jahr 2026 veröffentlichten Stellungnahme bestätigt, die Stellungnahme des SGB vom 22. August 2025 bezüglich der 14. Massnahme des Bundesrats erhalten zu haben.

Sie begrüsst die darin vorgesehene Anhebung der Entschädigungshöchstgrenze. Sie stellt jedoch fest, dass der Entwurf die Gewerkschaftsvertreter auf Unternehmensebene nicht unmittelbar erfasst und keine Massnahmen enthält, die den Schutz vor Entlassungen aufgrund der Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer oder ihrer Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten wie der Aushandlung und dem Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen stärken, die nach nationalem Recht ausschliesslich den Gewerkschaftsorganisationen und ihren Vertretern obliegen.

Der Ausschuss möchte daran erinnern, dass die Konvention den Staaten zwar nicht vorschreibt, die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers in ihre Gesetzgebung aufzunehmen, diese jedoch das wirksamste Mittel gegen gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung darstellt und zumindest zu den Maßnahmen gehören sollte, die von den Justizbehörden im Falle gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung angeordnet werden können.

Schließlich fordert der Ausschuss die Regierung auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, um die vollständige Übereinstimmung der Gesetzgebung und Praxis im Bereich des Schutzes vor gewerkschaftsfeindlicher Entlassung mit dem Übereinkommen sicherzustellen. Der Ausschuss ermutigt die Regierung, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs (CO) alle durch das Übereinkommen geschützten Arbeitnehmer abdeckt, insbesondere die Gewerkschaftsvertreter im Unternehmen.

28. Mai 2026 : Die Gruppe zur Verteidigung der Gewerkschaftsrechte ersucht den Direktor Oliver ROEPKE vom Büro für Arbeitnehmeraktivitäten (ACTRAV) um eine erneute Analyse durch die Instanzen der IAO der „Bemühungen “ der Schweiz zur Einhaltung der Artikel 1 und 3 des Übereinkommens Nr. 98 und übermittelt ihm den Text der Massnahme 14 zur Änderung des Obligationenrechts, der auf den Seiten 77 bis 80 des Entwurfs des Bundesbeschlusses zur Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) enthalten ist.

270 5. Juni 2026 Die Trade Union Rights Defense Group übergibt Herrn Pierre-Yves MAILLARD, Präsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, und Herrn Adrian Wüthrich, Präsident von Travail.Suisse, zwei Pakete mit dem Appell und dem Verzeichnis der Unterzeichner (482 an diesem Tag gezählt).

Quellen :

https://www.uss.ch/fileadmin/user_upload/Chronologie_de_la_Plainte_OIT.pdf

https://www.uss.ch/themes/travail/detail/la-plainte-est-indispensable-a-la-protection-de-la-liberte-syndicale

https://www.uss.ch/themes/travail/detail/protection-contre-le-licenciement-mauvaise-eleve-la-suisse-est-sur-la-liste-noire-de-l-onu

https://www.uss.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Diverses/Unterlagen_Themenseiten/100226_Dossier_Licenciements_antisyndicaux.pdf

http://www.uss.ch/fileadmin/redaktion/docs/congres/2022/fr/221126_Resolutions-adoptee.pdf

https://www.uss.ch/themes/travail/detail/la-suisse-recule-dans-lindice-international-de-la-liberte-syndicale

Les plaintes contre la Suisse à l’OIT

https://www.evenement.ch/articles/la-suisse-nest-plus-sur-la-liste-noire-de-loit

https://www.uss.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Medienkonferenzen/2012-11-05_Schutz_vor_gewerkschftsfeindlichen_Kuendigungen/FR/121105_Intervention_AI.pdf

https://www.uss.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Broschueren__Buecher/Broschure-SGB_Kuendigungsschutz_franz_low.pdf

https://www.uss.ch/fileadmin/redaktion/docs/dv/2021/210528_USS-AD_OIT_Protection_licenciements.pdf

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